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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite S 964

Änderung der Anlassfallwirkung von Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof

War die Weiterentwicklung der Anlassfallrechtsprechung vorhersehbar?

Josef Schlager

Mit Erkenntnis vom , G 39/05 u. a., V 25-31/05 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass Abschöpfungen des Insolvenzentgeltfonds verfassungswidrig waren. Er hat jedoch dieses Erkenntnis auf Rückforderungen zuviel entrichteter IESG-Zuschlagszahlungen, die erst nach Veröffentlichungen des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am eingeleitet wurden, nicht angewendet (Erk. v. , B 844/05-4). Diesen Beschwerdefällen wurde also die Anlassfallwirkung, mit der die Beschwerdeführer quasi "sicher" gerechnet hatten, abgesprochen.

In größerem Umfang bekannt wurde die mögliche Verfassungswidrigkeit bei den beratenden Berufen im August 2005. Das Entscheidungsfeld für die Berater und die Unternehmen war so strukturiert, dass man auf einer stabilen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anlassfallwirkung aufbauen konnte, da der Verfassungsgerichtshof den Kreis, der in die Begünstigung der Anlassfallwirkung kommenden Beschwerdeverfahren schrittweise erweitert und eine ständige Rechtsprechung entwickelt hat. Man war sich bewusst, dass Bescheidanträge bei den Gebietskrankenkassen eingebracht werden mussten, dazu die naturgemäß ablehnenden Bescheide zugestellt se...

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