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Grunderwerbskostenbeitrag OÖ
• § 18 Oö BauO 1994 ist bei systematischer Auslegung im Zusammenhang mit § 16 und 17 Oö BauO 1994 dahingehend zu verstehen, dass § 18 Oö BauO 1994 die Kosten für den Erwerb von Grundstücken für öffentliche Verkehrsflächen (Grunderwerbskostenbeitrag) für sämtliche an den Bauplatz angrenzenden Verkehrsflächen erfasst. - (§ 18 Oö BauO 1994), (Abweisung)
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