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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 26

Einlage von Entwicklungskosten

Einlage von Entwicklungskosten (§ 6 Z 5 EStG)

Ein Stpfl. hat sich seit 1995 mit der Entwicklung von softwaretechnischen Möglichkeiten einer Traktionskontrolle beschäftigt. Anfang 1999 hat er dann seinen Betrieb eröffnet. Strittig war nun, ob das im Zuge der Betriebseröffnung eingelegte Wirtschaftsgut "Software/Traktionskontrolle" mit dem gemeinen Wert bzw. Teilwert von 140.000 Euro oder nur mit den Anschaffungskosten von 14.000 Euro anzusetzen war. Einlagen von sonstigen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden sind (die also steuerhängig i. S. einer Spekulationsbesteuerung nach § 30 EStG sind), sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei hergestellten sonstigen Wirtschaftsgütern muss eine Wertsteigerung nicht erst mit Abschluss der Arbeiten erfolgen. Daher liegt der Zeitpunkt der Herstellung in jenem Zeitpunkt vor, in dem das Wirtschaftsgut im Wesentlichen hergestellt ist. Da dies bereits ein Jahr vor der Einlage war, kann die Software mit dem Teilwert angesetzt werden ().

Anmerkung: Die Aktivierung erfolgte im Umlaufvermögen (Erfindung wurde Mitte 2200 verkauft), sodas...

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