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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 26

Informationsspesen bei Journalisten

Informationsspesen bei Journalisten (§ 4 Abs. 4, § 20 EStG)

Der Bfr. machte 1000 Euro als Informationsspesen geltend. Diese Kosten wurden von der Behörde grundsätzlich anerkannt, aber als Bewirtungsspesen um 50 % gekürzt. Da die Kosten abzüglich eines im Schätzungsweg ermittelten Anteiles eigener Konsumation als Informationsspesen mit Entgeltcharakter, also als rein betrieblich veranlasste Kosten anerkannt worden sind, hat keine Kürzung als Bewirtungsspesen zu erfolgen ().

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