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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 142

Artikel II - Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge "höchstens 15 %" die Wortfolge "direkt oder indirekt höchstens 15 %".

EB: Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung des ECOFIN-Beschlusses vom . Diese EU-weite Auslegung, auf die sich die Finanzminister verständigt haben, sieht vor, dass in die 15-%-Schwelle auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die Änderung soll diesem Beschluss durch die Einfügung der Wortfolge "direkt oder indirekt" in Abs. 3 Rechnung tragen. Durch ein Redaktionsversehen war diese Änderung durch das BGBl. I Nr. 34/2005 nur in § 6 Abs. 4 durchgeführt worden.

2. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung S. T 1432002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner)...

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