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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 161
Artikel VII - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
S. T 1621. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
"Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15 % der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist."
2. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
"6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem anzuwenden."
EB: Diese Änderung soll gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit eines mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges ("Huckepackverkehr") infolge sonst ausschließlicher Verwendung dieses Fahrzeuges i...