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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 25

Liebhaberei bei Bauherrenmodell

Liebhaberei bei Bauherrenmodell (§ 2 EStG)

1987 errichtete der Bfr. im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in Linz eine Eigentumswohnung. Von 1987 bis 1990 erzielte er aus der Vermietung einen Verlust, ab 1991 Überschüsse, da er den ausständigen Kredit 1990 und 1991 vollständig tilgte. Strittig war nun, ob diese Tilgung von Anfang an geplant war. Nach den Modellunterlagen sind vom Gesamtkaufpreis von 65.000 Euro ein Betrag von 40.000 Euro auf den Grundpreis und die Herstellungskosten und 25.000 Euro auf die Kosten der Finanzierungsbeschaffung, Bürgschaft etc. entfallen. Daher hat die Behörde die Behauptung, die Wohnung nur kurzfristig fremdzufinanzieren im Hinblick auf die hohen Kosten als umglaubwürdig dargestellt, denn kein wirtschaftlich denkender Mensch würde so hohe Kosten in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Fremdfinanzierung verzichten hätte können. Der Bfr. behauptete, dass für ihn die Gesamtkosten dem üblichen Marktpreis für eine Eigentumswohnung mit 35 m2 entsprochen hätten und er im Zeitpunkt seiner Investitionsentscheidung nicht gewusst hätte, welch hohe Nebenkosten im Kaufpreis enthalten waren. Erst bei Übergabe der Wohnung Mitte 1989 habe er mit der S. 26Abrechnung über die Kosten d...

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