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Wasserleitungsanschlussgebühr
• Es besteht gemäß § 2 Abs. 2 lit. b WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV eine Ausnahme in Ansehung der den dort näher umschriebenen Zwecken dienenden Flächen nur unter der Voraussetzung, dass es sich um solche von Dachräumen, Dachgeschossen, Kellergeschossen, Anbauten und Nebengebäuden handelt. Die Ausnahme besteht jedoch nicht in Ansehung von Flächen, die in anderen als den genannten Geschossen bzw. Bauten situiert sind. - (§ 1 Abs. 1 Oö IBG), (Abweisung)
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