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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 169

Artikel XII - Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge "gewerblich hergestellt wird" durch die Wortfolge "hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt" ersetzt.

EB: Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt.

2. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge "Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird." durch die Wortfolge "Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird." ersetzt.

EB: Änderung der Zollamtszuständigkeit auf den ordentlichen Wohnsi...

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