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Gerichtsgebühren: Bemessung
• Bei einer Feststellungsklage gemäß § 110 KO ist als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird, heranzuziehen. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
(, 0126)