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SWK 16, 1. Juni 2005, Seite R 39
Verkehrsaufschließung Tirol
• Sporthallen, wie beispielsweise Tennishallen, sind nicht von der Abgabenpflicht nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen. - (§ 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), (Abweisung)
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