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SWK 16, 1. Juni 2005, Seite 39

Verkehrsaufschließung Tirol

Sporthallen, wie beispielsweise Tennishallen, sind nicht von der Abgabenpflicht nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen. - (§ 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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