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Zur Frage des vergütungsfähigen Energieaufwandes
Vergütung auch für Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser
Der im Vorabentscheidungsverfahren Adria - Wien und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen die Finanzlandesdirektion Kärnten (C-143/99) entschieden, dass die Beschränkung der Vergütung von Energieabgaben auf Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 93 (jetzt 87) EG-Vertrag darstellt. Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom diese Beihilfe für den Zeitraum vom bis als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen vereinbar erklärt.
Bundesgesetzgebung zum
Ab dem Wirtschaftsjahr 2002 wurde durch eine Änderung der § 2 Abs. 1 und Abs. 3 und § 3 Z 1 Energieabgabevergütungsgesetz 1996 dem Urteil des EuGH seitens des österreichischen Gesetzgebers entsprochen.
Der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe wurde ausgeweitet, sodass auch alle Dienstleistungsbetriebe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Recht auf Energieabgabenvergütung haben.
Weiters wurde durch die Erweiterung des Kreises der Vergütungsberechtigten eine Umformulierung von "Produktionsprozess" auf "betriebliche Zwecke" not...