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Gebührenanspruch
• Es ist nicht die Aufgabe der über den Gebührenanspruch entscheidenden Verwaltungsbehörden, die gerichtliche Ladung daraufhin zu prüfen, ob die Ladung als Zeuge zu Recht erfolgte. - § 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975), (Abweisung)
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