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Betrieb gewerblicher Art
Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 EStG)
Strittig war der Vorsteuerabzug für eine Mehrzweckhalle mit Turnsaal und Sauna, weil nur jeweils Einnahmen von weniger als 40.000 S 2.906,91 € ) jährlich erzielt worden sind. Da die Vermietung der Halle als Vermietung jedoch stets als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, kann der Vorsteuerabzug zustehen ().