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SWK 16, 1. Juni 2005, Seite S 537

Keine "automatische" Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen Vereinen

VwGH verwirft Ansicht der Vereinsrichtlinien

Bernhard Renner

Die Verwaltungspraxis geht in den Vereinsrichtlinien 2001bei bestimmten Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine aus umsatzsteuerlicher Sicht "automatisch" von Liebhaberei aus und versagt damit auch eine Anerkennung von Vorsteuern. Sie ermöglicht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine "Widerlegung" dieser Vermutung. Dass diese Vorgangsweise nicht mit dem Umsatzsteuergesetz bzw. der Liebhabereiverordnung im Einklang steht, hat jüngst der VwGH klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht.

1. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes bzw. der Liebhabereiverordnung

1.1. Gesetzliche Bestimmungen

Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 bzw. 1994 gilt - unabhängig von der Rechtsform des Stpfl. - "eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit".

1.2. Bestimmungen der Liebhabereiverordnung

Die u. a. auch auf Grund der erwähnten Bestimmung des UStG ergangene Liebhabereiverordnung sieht insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob bei gemeinnützigen Vereinen eine Einkunftsquelle vorliegt, eine differenzierte Vorgangsweise vor:

• Nach § 1 Abs. 2 LVO ist bei bestimmten Betätigungen bzw. Tätigkeiten mit Nahebezug zur Privatsphäre prinzipiell von Liebhaberei auszugehen.

• Nach § 5 LVO sind ihre §§ 1 bis 4 u....

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