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SWK 16, 1. Juni 2005, Seite R 40
Haftung
• Bei der Geltendmachung von Haftungen gemäß § 224 BAO handelt es sich um Erledigungen im Einhebungsverfahren i. S. d. § 103 Abs. 1 BAO. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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