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SWK 16, 1. Juni 2005, Seite 525

BMF-Information zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

1. Allgemeines

Trinkgelder sind rückwirkend ab 1999 lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe von dritter Seite an Arbeitnehmer freiwillig (d. h. ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers) gewährten werden.

Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag sowie für die Kommunalsteuer.

2. Wie wirkt sich die neu geschaffene Steuerfreiheit von Trinkgeldern auf laufende oder bereits abgeschlossene Lohnsteuerprüfungen und damit zusammenhängende Berufungsverfahren aus?

• Wurde bei Lohnsteuerprüfungen die Nichtversteuerung von Kreditkartentrinkgeldern beanstandet und wurden diese Prüfungen auf Grund der parlamentarischen Behandlung unterbrochen, werden diese nunmehr fortgesetzt bzw. abgeschlossen; das Trinkgeld bleibt lohnsteuerfrei.

• Wurde gegen Bescheide in Folge von Lohnsteuerprüfungen wegen der Versteuerung von Trinkgeld berufen, werden diese Berufungen insoweit positiv erledigt. Damit fallen auch keine Aussetzungszinsen oder Stundungszinsen für die diesbezüglichen bisher nicht entrichteten Beträge an.

• Wurde gegen Bescheide in Folge von Lohnsteuerprüfungen hinsichtlich der Versteuerung von Trinkgeld nicht berufen (und sind diese daher bereits rechtskräftig geworden, abe...

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