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SWK 22, 1. August 2005, Seite 16

Zahlung von Strafen kein Arbeitslohn

Zahlung von Strafen kein Arbeitslohn (§ 15 EStG)

Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Geldstrafen, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn (BFH , VI R29/00 in BB 2005, 1203).

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