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Zahlung von Strafen kein Arbeitslohn
Zahlung von Strafen kein Arbeitslohn (§ 15 EStG)
Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Geldstrafen, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn (BFH , VI R29/00 in BB 2005, 1203).