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SWK 22, 1. August 2005, Seite 653

Steuerfreie Trinkgelder - steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite

Die Ungleichbehandlung von verschiedenen Bezügen stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken

Christian Prodinger

Nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 25 EStG sind neben Barbezügen auch Sachbezüge steuerpflichtig. Trinkgelder sollen nunmehr ab steuerfrei sein. Für Sachbezüge von dritter Seite wird jedoch weiterhin die Steuerpflicht argumentiert. So sollen nach der Verwaltungsmeinung etwa auch Bonusmeilen für einen Vielflieger, die dieser für einen vom Dienstgeber bezahlten Flug erhält, steuerpflichtig sein. Die Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich bedenklich.

1. Steuerfreiheit der Trinkgelder

In vielen Bereichen, so insbesondere im Gastgewerbe, stellen Trinkgelder, die von Dritten den Angestellten gewährt werden, einen integrativen Gehaltsbestandteil dar. Sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer rechnen damit, dass der Dienstnehmer - neben dem vereinbarten Gehalt - auch ein Trinkgeld erhält, das direkt oder indirekt von den Kunden bezahlt wird. Auch der einzelne Kunde weiß von der Üblichkeit des Trinkgeldgebens insbesondere in bestimmten Branchen.

Nach § 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte, hier also §§ 25 und 26 EStG, zufließen.

Nach § 15 Abs. 2 EStG sind die geldwerten Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes a...

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