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Sachbezug bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern
Sachbezug bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern (§ 15 EStG)
Die Bezüge der beiden wesentlich beteiligten Geschäftsführer (mit 30 % bzw. 70 % beteiligt) wurden im Zuge einer Lohnsteuerprüfung dem Dienstgeberbeitrag unterzogen. Die Privatnutzung der firmeneigenen KFZ wurde dabei mit dem vollen Sachbezug angesetzt. Der VwGH bestätigt, dass die Bezüge dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen sind, hat aber den Bescheid aufgehoben. Denn auch wenn die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages als "Dienstnehmer" behandelt werden, so beziehen sie doch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die zu § 15 ergangene Sachbezugsverordnung kann sich nur auf Arbeitnehmer mit nicht selbstständigen Einkünften beziehen. Daher ist bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern die Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges nicht mit den Sachbezügen anzusetzen, sondern der Vorteil ist mangels Aufzeichnungen zu schätzen ().