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Grundstückshandel und Aufgabegewinn
Zweck der Regelung des § 24 ist es, die im Zuge einer Veräußerung massiert anfallenden außerordentlichen Gewinne zu begünstigen. Nicht jedoch geht es um eine Begünstigung solcher Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zählen, auch wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stehen. Die Veräußerung von Anlagevermögen zählt normalerweise nicht zur normalen Geschäftstätigkeit. Bei der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen bei einem Grundstückshändler muss die Zuordnung anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Wird eine Vermietung durch Veräußerung beendet, so hat der StPfl. nachzuweisen, dass die Vermietung nicht nur bis zu einer lukrativen Verkaufsgelegenheit beabsichtigt war. Auch Wirtschaftsgüter, die vorübergehend im Betrieb wie Anlagevermögen fungieren, aber gemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauern zu dienen, stellen Umlaufvermögen dar. Damit unterliegt der Aufgabegewinn von 1.140.000 Euro nicht dem begünstigten Steuersatz ().