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SWK 22, 1. August 2005, Seite 55

VfGH: Vergnügungssteuer/Sportwetten

Vergnügungssteuer auf Sportwetten: Aufhebung von § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, von § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden. - (§ 12 FAG 1997; § 14 FAG 2001)

Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat, indem er Abgaben auf Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen speziell geregelt und sie dem finanzverfassungsrechtlichen Typus der Zuschlagsabgabe zugeordnet hat, eine abschließende kompetenzrechtliche Regelung der Abgaben auf Sportwetten getroffen.

Die finanzausgleichsrechtliche Situation ist daher so zu deuten, dass die den Gemeinden erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung von Vergnügungssteuern nicht die Ermächtigung zur Besteuerung von Steuergegenständen umfasst, die in § 12 FAG 1997 bzw. § 14 FAG 2001 geregelt sind, dass aber auch die Landesgesetzgebung nicht die Kompetenz besitzt, diese Besteuerungsgegenstände den Gemeinden außerhalb der Zuschlagsabgabe zur Besteuerung zu über...

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