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VfGH: Fremdenrecht
• Ehegattenbegriff im Fremdenrecht: Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die EMRK (arg. "Männer und Frauen" in Art. 12) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der auf Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art. Dass solche Beziehungen anderswo der Ehe gleichgestellt sind oder als Ehe anerkannt werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden. - (§ 47 Abs. 2 FremdenG), (Abweisung)
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