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VfGH: Gehaltslisten
• Einsichtnahme und Veröffentlichung u. a. von Gehaltslisten der zu kontrollierenden Unternehmen nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH: Dem Rechnungshof ist es erlaubt, in sämtliche Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge (also auch in die Gehaltslisten) jener Unternehmen, die er zu kontrollieren hat, Einsicht zu nehmen, aber es ist ihm nicht erlaubt (im Hinblick auf Art. 8 EMRK), die Namen der Bezugsempfänger unter Anführung ihrer jeweiligen Bezüge zu veröffentlichen.
( KR 1/00)