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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 122

Verrechnung der "Autobahnmaut" über Tankkartenunternehmen

Wird die fahrleistungsabhängige Maut („Go-Box-Verfahren") von der ASFiNAG als Straßenbetreiber an ein Tankkartenunternehmen verrechnet und in der Folge vom Tankkartenunternehmen (im eigenen Namen und für fremde Rechnung) an einen Frächter weiterverrechnet, ist jeweils von einem Leistungsaustausch auszugehen. Das Tankkartenunternehmen kann daher die von der ASFiNAG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Maut als Vorsteuer abziehen, ebenso kann der Frächter die vom Tankkartenunternehmen an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug) als Vorsteuer abziehen.

Anders ist bei einer Verrechnung mittels Kreditkarte vorzugehen. In diesem Fall erfolgt der Leistungsaustausch hinsichtlich der fahrleistungsabhängigen Maut ausschließlich zwischen der ASFiNAG und dem Frächter, Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter ist daher der Frächter. Das Kreditkartenunternehmen ist nur in die Zahlungsabwicklung eingebunden. ()

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