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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 44

VfGH: Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer: Da § 19 Abs. 2 durch den Verweis auf § 17 Abs. 1 und 3 leg. cit. die Verhängung zusätzlicher, strafrechtlicher Sanktionen bei bloßem Zahlungsverzug vorsieht und die Strafbarkeit nach der maßgebenden Rechtslage offenbar auch nicht durch die Bekanntgabe des abgabepflichtigen Tatbestandes vermieden werden kann, erweist sich die Norm insoweit als unsachlich und verfassungswidrig. - (§ 19 Abs. 2 Wr. VergnügungssteuerG), (Teilaufhebung)

(, G 374/02 u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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