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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 638

Gemeiner Wert - Wertermittlung einschließlich Umsatzsteuer und unabhängig von der Handelsstufe

Überführung von Wirtschaftgütern ins Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe

Erich Lochmann

Der UFS Feldkirch hat in zwei aktuellen Senatsentscheidungenzur Überführung von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe und deren Bewertung Stellung genommen. In beiden Fällen ist er zum Ergebnis gekommen, dass der gemeine Wert einen Wert einschließlich der Umsatzsteuer darstellt. Weiters sieht der UFS den gemeinen Wert unabhängig von der Handelsstufe.

1. Gesetzliche Ausgangslage

Werden Wirtschaftsgüter bei einer Betriebsaufgabe nicht veräußert, so ist gem. § 24 Abs. 2 EStG 1988 der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Veräußerungspreis anzusetzen. Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre. Unter Beschaffenheit de...

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