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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite K 17

Vorsteuerabzug auch bei vorübergehendem Pachtverzicht

Vorsteuerabzug auch bei vorübergehendem Pachtverzicht (§ 12 UStG)

Das Unternehmen wird durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens geprägt. Eine derartige Tätigkeit kann auch beim Umbau eines Gebäudes in ein Hotel vorliegen, wenn der Eigentümer beabsichtigt, es an einen Hotelier zu verpachten und dieser das Grundstück zunächst ohne eine Pacht zu zahlen nutzen darf. Entscheidend ist, dass der Unternehmer die Aufwendungen für das Grundstück in der ernsten Absicht tätigt, das Grundstück unternehmerisch zu nutzen. Das Pachtverhältnis begann am und eine Pacht war erst ab zu zahlen, außer der Hotelbetrieb erzielte bereits vorher Gewinne. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen (Hotelbetreiber war die Ehegattin) ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Die Versagung des Vorsteuerabzuges würde unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung zu einer unzulässigen Steuerkumulierung in der Unternehmerkette führen (BFH , V R 48/02 in BB 2004, S 589).

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