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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 630

Steuerfreie Auflösung der Abfertigungsverpflichtung bei Übertragung von Abfertigungsverpflichtungen im Konzern

Angefragter Sachverhalt 1

Im Jahr 2002 wird der Mitarbeiter X der A-GmbH, für den eine Abfertigungsrückstellung gebildet worden ist, von der konzernzugehörigen B-GmbH unter Anrechung sämtlicher Vordienstzeiten gegen Entschädigung dieser Ansprüche übernommen. Die A-GmbH gilt somit der übernehmenden B-GmbH die übernommene Abfertigungsverpflichtung mit dem (handelsrechtlichen) Wert ab. Die A-GmbH überträgt 2002 sämtliche Abfertigungsrückstellungen nach § 124b Z 68 EStG 1988 steuerfrei auf eine als versteuert geltende Rücklage.

Wie ist dieser Vorgang bei der A-GmbH und der B-GmbH steuerlich zu behandeln?

Antwort Gemäß § 124b Z 68 EStG 1988 kann die Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist der vorliegende Fall der entgeltlichen Übertragung von Abfertigungsverpflichtungen einer Auszahlung von Abfertigungsansprüchen i. S. d. genannten S. 631Gesetzesstelle gleichzuhalten. Dementsprechend ist die auf X entfallende Abfertigungsverpflichtung 2002 gewinnerhöhend aufzulösen. Der...

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