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VfGH: Staatshaftung
• Staatshaftung: Der VfGH hat nur zu beurteilen, ob ein qualifizierter Staatshaftungsanspruch vorliegt. - (Klagsabweisung)
Dem OGH kann kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorgeworfen werden, wenn er dem EuGH nach Art. 234 EG die Frage der Gültigkeit der Offenlegungsbestimmungen der gesellschaftlichen Richtlinien nicht vorgelegt hat, sondern auf Grund der vom EuGH verwendeten Diktion davon ausging, dass der EuGH sich, hätte er Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Richtlinien gehegt, einer anderen S. R 44Argumentation bedient und nicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie verlangt hätte.
( A 2/01, A 141/02 u. a.)