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Darlehen: Fremdvergleich
• Es hält unter dem Blickwinkel eines entgeltlichen Darlehens keinem Fremdvergleich stand, wenn Beträge in Millionenhöhe ohne schriftliche Rückzahlungsvereinbarung an eine zu diesem Zeitpunkt bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldnerin hingegeben werden, ohne die Forderungen durch schriftliche Verträge oder nach außen tretende Sicherstellungen abzusichern. - (§ 21 BAO), (Abweisung)
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