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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite K 18

Haftung

Haftung (§ 9 BAO)

Die Haftung nach § 9 ist eine Ausfallshaftung, die die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden zur Voraussetzung hat. Uneinbringlichkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg eine Feststellung der Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner. Fehlen der Begründung eines Haftungsbescheides nachvollziehbare Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, dann ist der Haftungsbescheid mangelhaft ().

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