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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 650

Änderung von Folgebescheiden bei nachträglicher Änderung von Verlustvorträgen

(BMF) - Wird der über die Höhe des (vortragsfähigen) Verlustes absprechende Bescheid (Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, Körperschaftsteuerbescheid oder Einkommensteuebescheid) nach Ergehen von Folgejahre betreffenden Abgabenbescheiden abgeändert (z. B. mit Berufungsentscheidung gemäß § 289 Abs. 2 BAO), so sind die Folgejahre betreffende Abgabenbescheide gemäß § 295 Abs. 3 BAO (zwecks Anpassung an die neue Verlusthöhe) abzuändern.

Der über die Verlusthöhe absprechende Bescheid ist ein „anderer Bescheid" (i. S. d. § 295 Abs. 3 erster Satz BAO). Er ist ein „grundlagenbescheidähnlicher" Bescheid für die Abgabenbescheide der Folgejahre.

Maßnahmen nach § 295 Abs. 3 BAO haben von Amts wegen zu erfolgen. Sie liegen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Änderungen bzw. Aufhebungen gemäß § 295 Abs. 3 BAO dürfen dem § 302 Abs. 1 BAO zufolge (grundsätzlich) nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen.

Berufungen gegen über die Höhe des Verlustes absprechende Bescheide oder solche Bescheide betreffende Anträge (z. B. auf Berichtigung gemäß § 293b BAO) sind Berufungen bzw. Anträge i. S. d. § 209a Abs. 2 BAO. Werden solche Berufungen bzw. solche Anträge vor Eintritt der Bemessungsverjährung der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer der Folgejahre eingebracht, so steht der Verjährungseintritt der Abgabenfe...

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