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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite 18

Gemeinnützigkeit einer Stiftung

Gemeinnützigkeit einer Stiftung (§ 34 ff BAO)

Eine Stiftung bezweckte die Förderung von bedürftigen Studierenden an einer österr. Musikhochschule und die Unterstützung von Personen, die in der Zusatzurkunde genannt sind. Nach der Zusatzurkunde sind nach Ableben des Stifters an eine bestimmte Person monatlich 725 € wertgesichert auszubezahlen. Gemeinnützigkeit liegt nur vor, wenn nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung nur gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Auch wenn die schädliche Auszahlung (an eine bestimmte Person unabhängig von der Bedürftigkeit) erst nach dem Tod des Stifters eintritt, sind die Voraussetzungen nach der Satzung nicht gegeben. Damit ist die Stiftung nicht gemeinnützig ().

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