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Einkommensteuer - Dienstwohnung bei Notar unüblich
Dienstwohnung bei Notar unüblich (§ 4 Abs. 1 EStG)
Es ist grundsätzlich unüblich, daß ein Notar einem Substituten eine Dienstwohnung überläßt. Wird eine solche Dienstwohnung durch fünf Jahre privat genutzt, dann ist dies nicht nur vorübergehend, und die Wohnung wird grundsätzlich zum Privatvermögen (LS 40/99 in FJ 1999, 133).