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Vermögensverwaltung
•Da das Körperschaftsteuergesetz 1988 keine nähere Umschreibung des Begriffes „Vermögensverwaltung" enthält, ist auf § 32 BAO zurückzugreifen, wonach Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften insbesondere vorliegt, wenn Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird; für das zusätzlich geforderte Tatbestandsmerkmal, daß bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung eine Liegenschaftsverwaltung nur dann Vermögensverwaltung darstelle, wenn das betreffende Grundstück entweder unbebaut ist oder von der Bauvereinigung weder errichtet noch erworben wurde, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. - (§ 5 Z 10 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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