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SWK 22, 1. August 1999, Seite R 065

Verfahren: Aussetzung

Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse steht einer Anwendung des § 216 Abs. 1 WAO ebensowenig entgegen wie das Argument der Beschwerde, die Aussetzung mindere die Chancen, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren i. S. d. Getränkesteuer zu kommen. - (§ 216 Abs. 1 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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