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Einkommensteuer - Arbeitszimmer, Abstellen auf konkrete Tätigkeit
Arbeitszimmer, Abstellen auf konkrete Tätigkeit (§ 20 Abs. 1 Z 2 d EStG)
Wenn eine Einkunftsquelle ein Arbeitszimmer bedingt (im Anlaßfall ein Finanzbeamter, der selbständig als gerichtlich beeideter Gebäudeschätzer tätig ist), die andere Einkunftsquelle (nichtselbständige Tätigkeit als Beamter) aber nicht, dann ist der Mittelpunkt nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Damit sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzbar ( Siehe dazu den ausführlichen Artikel von Martin Atzmüller in SWK-Heft 19/20/1999, Seite S 439 ff.).