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SWK 22, 1. August 1999, Seite T 235

Wenn du zum Finanzamt gehst, vergiß die Stempelmarke nicht!

Gebühren können bei den Finanzämtern ab 1. Juli durch Barzahlung entrichtet werden

Trotz vielfacher Beteuerungen von höchsten und allerhöchsten Stellen, die österreichische Verwaltung im allgemeinen und die Finanzverwaltung im besonderen moderner und bürgerfreundlicher zu machen, werden nach wie vor Erlässe produziert, die ihren Ursprung irgendwann zu Kaisers Zeiten gehabt haben könnten. Die allmähliche Abschaffung der guten, alten Stempelmarke ist zwar der richtige Weg hin zu einer bürgerfreundlicheren Verwaltung. Was aber dabei herausgekommen ist, ist wohl ein Rückfall ins finsterste Mittelalter. Während der Kunde bei jeder Tankstelle bereits mit Bankomat- bzw. Kreditkarte bezahlen kann, ist dies für den Kunden der Finanzverwaltung derzeit nicht vorgesehen. Stattdessen gibt es wieder ein typisch österreichisches Provisorium: Barzahlung lautet die Devise.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/1999, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird, wurde § 3 Abs. 2 GebG 1957 dahingehend novelliert, daß feste Gebühren für gebührenpflichtige Schriften und Amtshandlungen, die bei einer Behörde - also auch bei Finanzämtern - anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichtet werden können. Bei Finanzämtern ist seit die Entrichtung durch Barza...

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