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Kreditunternehmungen: Sonderabgabe
•Im Zusammenhang mit der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen fallen auch Wertpapiere und Wechsel unter den Begriff „Forderungen in ausländischer Währung", soweit sie im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung als Aktivum in die Bilanz einzustellen sind. - (§ 3 Abs. 2 Z 4 B - SAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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