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Pfändungsbescheid: Inhalt
•Der Pfändungsbescheid hat - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben; dafür, daß in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe. - (§ 65 Abs. 1 AbgEO), (Abweisung)
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