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SWK 22, 1. August 1999, Seite T 237

Nochmals: Auslegung der Erwerbsunfähigkeit des § 37 Abs. 5 EStG

Herr Steuerberater Karl-Heinz Morré aus Graz schreibt uns zu dem in SWK-Heft 21/1999 abgedruckten Beitrag von Dr. Gerhard Heinrich folgendes:

„Der vorgenannte Artikel veranlaßt mich, nachstehende kleine Geschichte zu erzählen und ich bitte um Veröffentlichung.

Herrn Tüchtig, einem fleißigen Unternehmer mit einem guten, langjährig beschäftigten Facharbeiterstab von zehn Leuten, fällt es ein, mit 55 Jahren, also doch einige Jahre vor Erreichung des gesetzlich möglichen Alters von 60 Jahren, sich zur Ruhe setzen zu wollen. Der Betrieb wirft seit Jahren Gewinne um die drei Millionen Schilling ab, der Maschinenpark wurde laufend erneuert und der Betrieb hat in der Branche einen guten Ruf und wird auch von der Konkurrenz als fairer Partner auf dem Markt geschätzt. Ein jüngerer Branchenkollege hat schon längere Zeit ein Auge auf den Betrieb des Herrn Tüchtig geworfen und bietet ihm für den Verkauf einen Betrag, welcher sich an den Gewinnen der letzten Jahre, sowie dem Wert des Anlagevermögens orientiert. Selbstverständlich ist der Kollege nicht nur bereit, sondern aufgrund des AVRÄG auch verpflichtet, den bestens ausgebildeten Facharbeiterstab mit allen Rechten und Ansprüchen mit zu überneh...

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