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Software-Programme
•Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0121, ausgesprochen hat, liegt in der bloßen Benützung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, keine derartige Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten; dies ist auch in Fällen zu beachten, in denen dem Erwerber des Software-Programmes zwar auch ein Verbreitungsrecht eingeräumt wird, der Schwerpunkt der Leistungserbringung aber zweifelsfrei der Eigennutzung für innerbetriebliche Zwecke dient und für das zusätzlich eingeräumte Verbreitungsrecht an der Software kein gesondertes Entgelt bedungen wird. - (§ 10 Abs. 2 Z 17 UStG 1972), (Abweisung)
(, 0262)