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SWK 22, 1. August 1999, Seite R 065

Verfahren: Wiederaufnahme

Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens sind auch die rechtlichen Interessen des jeweiligen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen; je mehr die festgestellten Wiederaufnahmsgründe in ihren steuerlichen Auswirkungen von jenen abweichen, die sich insgesamt als Folge der Wiederaufnahme eines Verfahrens ergeben, desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides beizumessen. - (§ 303 Abs. 4 BAO)

„Wäre demgegenüber nur dann von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn die steuerlichen Auswirkungen auf die neu zu erlassenden Sachbescheide in ihrer Gesamtheit nur geringfügig wären, so wäre wohl auch das Interesse des Abgabepflichtigen am Weiterbestand der bisherigen Bescheide gering. Zu einer Interessenabwägung, wie sie eine Ermessensentscheidung gebietet, bliebe nur wenig Raum.

Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ins Verhältnis zu jenen gesetzt werden, die unmittelbar auf das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen zu...

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