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SWK 22, 1. August 1999, Seite W 101

Muß der Abschlußprüfer jedenfalls die ordentliche Hauptversammlung besuchen?

Unklare Neufassung des § 125 AktG durch das IRÄG 1997

Dr. Georg Greindl

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) änderte nicht nur die insolvenzrechtlichen Kerngesetze, sondern auch das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz. So muß etwa gemäß § 93 AktG idF IRÄG 1997 der Abschlußprüfer nicht nur an den Sitzungen des Aufsichtsratsbilanzausschusses teilnehmen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. mit deren Vorbereitung oder Prüfung beschäftigen, sondern auch an denjenigen des Aufsichtsrates selbst.

§ 125 Abs. 6 AktG verlangt überdies für gewisse Fälle die Anwesenheit des Abschlußprüfers in der Hauptversammlung. Die diesbezügliche Bestimmung ist jedoch nicht eindeutig, da sie in § 125 AktG, der mit „Feststellung des Jahresabschlusses" übertitelt ist, folgendes festlegt:

„Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung (§ 104) zu verbinden. Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen."

Die Regelung könnte nun so verstanden werden, daß die Anwesenheit des Abschlußprüfers in der Hauptversammlung nur dann erforderlich ist, wenn die organmäßige Zuständigkeit zur Feststellung des Jahresabschlusses vom Aufsichtsrat an die Hauptversammlung übergegangen ist.

Allerdings ist auch die Auslegung, daß die ...

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