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SWK 22, 1. August 1999, Seite K 014

Einkommensteuer - Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen (§ 5 EStG)

Die Zuordnung von (Devisen)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmers voraus, daß die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen. Ausgeschlossen wäre nur die Zuordnung zum Betriebsvermögen von reinen Glücksgeschäften wie Lotto, Toto oder Roulette. Da die Geschäftsführer der Gesellschaft in Sachen Termingeschäfte sachkundig waren und auch in einzelnen Jahren Gewinne erzielt haben, war eine objektive Eignung zur Förderung des Betriebes nicht ausgeschlossen. Infolge stetiger Verringerung der Verluste und teilweiser Erzielung von Gewinnen konnte auch keine Liebhaberei angenommen werden (BFH , VIII R 63/96 in BB 1999, 1307 f.).

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