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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 102

Einnahmen: Zurechnung

Im Zusammenhang mit der Zurechnung von Einnahmen in einem Bordellbetrieb widerspricht es jeglicher Erfahrung im Wirtschaftsleben, als Mitarbeiter den Namen des Chefs - selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Haftstrafe verbüßt - nicht zu kennen. - (§ 2 UStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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