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Einnahmen: Zurechnung
•Im Zusammenhang mit der Zurechnung von Einnahmen in einem Bordellbetrieb widerspricht es jeglicher Erfahrung im Wirtschaftsleben, als Mitarbeiter den Namen des Chefs - selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Haftstrafe verbüßt - nicht zu kennen. - (§ 2 UStG 1972), (Abweisung)
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