Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 1999, Seite R 099

Berufungsfrist: Verlängerung

Wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis (Sonntag) eingebracht, war die Berufungsfrist bis zum nächstfolgenden Werktag, , gehemmt; der an diesem Tag zur Post gegebene Antrag auf weitere Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum wurde somit noch innerhalb der gehemmten Frist gestellt. - (§ 245 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...