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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 102

Einkunftsquellenvermutung

Eine Einkunftsquelle ist nur dann anzunehmen, wenn eine Betätigung in der Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn (oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erzielen, wobei dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erzielt werden muß; bei 40 Jahren kann aber von einem überschaubaren Zeitraum jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. - (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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