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Investitionsfreibetrag
•Wenn von vornherein beabsichtigt ist, ein Wirtschaftsgut in bestimmter Weise zu verwenden, dann führt eine kurzfristige, von diesem Verwendungszweck abweichende Nutzung nicht dazu, daß in der anschließenden beabsichtigten Verwendung eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken wäre; eine solche Änderung läge vielmehr erst dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut mit der Absicht, es einem bestimmten (begünstigten) Gebrauch - nämlich hinsichtlich der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages - zuzuführen, erworben wird, die Absicht aber später wieder aufgegeben wird. - (§ 10 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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